SATZUNG VEREIN
§ 1 Name
1.1. Der Verein führt den Namen " Interkultureller Familienverbund 1.2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“ 1.3. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg 1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2.2. Der Zweck des Vereins ist ,die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe(Schülerhilfe),die Förderung des Naturschutzes und der Umweltschutzes.
2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens wird verwirklicht insbesondere durch:
b) Die Förderung von Kunst und Kultur wird verwirklicht insbesondere durch:
c) Die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen wird verwirklicht insbesondere durch:
Arbeit, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Einrichtungen und Behörden.
d) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe(Schülerhilfe) wird verwirklicht insbesondere durch:
e) Die Förderung des Natur und Umweltschutzes wird verwirklicht insbesondere durch:
2.4. Interkulturelle Familienverbund e.V. ist ein pluralistischer, freiheitlicher, demokratischer und den rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein.
2.5. Der Verein ist überparteilich. Er kann aber zu Ereignissen und Entwicklungen in verschiedene Länder Stellung beziehen, wenn diese die Lage der Familien Gemeinschaft in Deutschland beeinflussen oder gar beeinträchtigen.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.
3.3. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt 4.2. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft in dem Verein
a) Vollmitgliedschaft.
Vollmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die für die Zielsetzungen des Vereins eintreten.
b) Fördermitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4.3. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt.
4.4. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Monatsende zulässig. Der Austritt ist nur mit einer schriftlichen Kündigung beim Vorstand abzugeben.
4.5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
4.6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung. Zu Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand Die Mitgliedsversammlung
§ 7 Vorstand
7.1 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart, drei Beisitzer und drei Ersatzbeisitzer.
7.2 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten, d.h entweder durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten oder dritten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden und den dritten Vorsitzenden.
7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
7.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.6 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
8.2. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
8.3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
8.4. Die Mitgliedsversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.
8.5. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung die zwei stellvertretende Vorsitzende, Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
8.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8.7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8.8. Die Mitgliedsversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes b) Aufgaben des Vereins c) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge d) Satzungsänderungen e) Auflösung des Vereins
8.9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Bekundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüsse sind
Schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
10.1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. Wandsbeker Chaussee 8 / 22089 Hamburg der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |